Satzung
des Polizeihistorischen Verein Stuttgart e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Schirmherrschaft
(1) Der Verein führt den Namen „Polizeihistorischer Verein Stuttgart e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Als Ausdruck der besonderen Verbundenheit mit dem Polizeipräsidium Stuttgart, steht dem Polizeipräsidenten die Schirmherrschaft zu.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienende und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtete Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Zeugnisse der technischen, organisatorischen und logistischen Entwicklung der Stuttgarter Polizei zu sammeln und sie in Form von Ausstellungen, Informationsveranstaltungen und durch Publikationen sowie weitere geeignete Maßnahmen den Polizeibeamten als auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dadurch soll das Verständnis für die gesellschaftspolitische Aufgabe der Polizei gefördert werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, OHG’s, KG’s, Partnerschaften, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und nicht rechtsfähige Vereine werden, die dem Stuttgarter Polizeiwesen durch private, berufliche, organisatorische, wissenschaftliche oder kulturelle Beziehung verbunden sind und die bereit sind, die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
(2) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands und mit ihrem Einverständnis durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Beitrittserklärungen werden vom Vorstand des Vereins entgegengenommen und von ihm bestätigt. Mit Zugang der Bestätigung ist die Aufnahme vollzogen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlischt jeder Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er muss spätestens sechs Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es seine bürgerlichen Ehrenrechte verliert, in grober Weise
gegen das Vereinsinteresse verstößt oder mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung länger als
1 Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der Anwesenden
.
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Sie kann in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- 1. die Satzung
- 2. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- 3. die Vertretungsregelung der Vorstandsmitglieder
- 4. die Wahl der Kassenprüfer
- 5. die Entgegennahme des Geschäftsberichts
- 6. die Beiträge
- 7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- 8. die Auflösung
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Einzelmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für das abgelaufene Jahr keine Vereinsbeiträge rückständig sind. Eine
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(6) Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Sie müssen für die Tagesordnung berücksichtigt werden. Dringlichkeitsanträge können nachträglich nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(9) Beschlüsse über die Satzung, die Beiträge, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks muss mit 3/4 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(10) Geheim wird abgestimmt, wenn es in der Mitgliederversammlung von mindestens einem
stimmberechtigten Mitglied verlangt wird.
(11) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist von ihrem Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 6
Der Vorstand
(1) Die Zahl der Mitglieder des Vorstands wird durch die Satzung bestimmt.
(2) Der Vorstand i. S. § 26 BGB besteht aus dem
- Ersten Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer und
- Pressereferent
Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung
für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(4) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen und von seinem Vorsitzenden geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
(6) Zur Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 7
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(3) Der Vorstand fasst insbesondere Beschluss über
- 1. Einberufung der Mitgliederversammlung
- 2. Erstellung des Haushalts für die Mitgliederversammlung
- 3. Höhe des zustimmungsbedürftigen Betrags von Zahlungsanweisungen
- 4. Vorlage des Geschäftsberichts an die Mitgliederversammlung
- 5. Entgegennahme und Prüfung der Jahresabrechnung
- 6. Bestellung eines Prüfers, den Vorschlag der Kassenprüfer
- 7. Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
(4) Der Vorstand kann formelle Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus verlangt werden, selbständig vornehmen.
§ 8
Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer zu wählen.
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(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, den Kassenbestand des abgelaufenen Jahres und die
vollständige Vorlage der Rechnungsbelege sowie die ordnungsgemäße Verbuchung aller Eingänge
und Ausgänge zu überprüfen.
(3) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung
zu unterrichten.
§ 9
Mittel
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden unter anderem durch jährliche Mitgliedsbeiträge und durch Spenden aufgebracht.
(2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die aufgebrachten Mittel dürfen nur für den in § 2 bestimmten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Kein Mitglied des Vereins oder eines seiner Organe darf durch seine Tätigkeit für den Verein einen persönlichen Vorteil erlangen.
(5) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Zahlungsanweisungen, die den Betrag von 500,- € übersteigen, bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
(6) Der Vorstand setzt durch Beschluss fest, von welcher Höhe ab Anweisungen seiner Zustimmung bedürfen.
§ 10
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder aller Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11
Bekanntmachungen
Veröffentlichungen des Vereins werden durch Rundschreiben an die Mitglieder bekannt gegeben.
§ 12
Auflösung
(1) Der Verein Polizeihistorischer Verein Stuttgart e.V. kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder einem entsprechenden Antrag zugestimmt haben. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Ist die Mitgliederversammlung auch bei der zweiten Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb einer
Frist von 2 Wochen einberufen werden, bei welcher die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
(3) Sämtliche in fremdem Eigentum stehende Gegenstände sind auf Verlangen an den Eigentümer zurück zu geben.
(4) Das nach Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt dem Kindergarten Polifant Stuttgart e.V. zu.
(5) Exponate, die dem Verein zur Ausstellung im Museum überlassen/geschenkt wurden, gehen in den Besitz/das Eigentum des Polizeipräsidiums Stuttgart über.
(6) Bei Auflösung des Vereins erhalten Mitglieder keinerlei Anteile am Vereinsvermögen. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stuttgart, den 17. Januar 2007
Auf die Nennung der femininen Formen wurde verzichtet.
